Sonntag, 8. Dezember 2013

Mehrwertsteuererhöhung durch Differenzbesteuerung nur teilweise abgefedert


In früheren Beiträgen berichtete ich über die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Silbermünzen. In ihrem aktuellen Marktreport vom 6. Dezember 2013 (S. 9) weist die DEGUSSA darauf hin, dass die Steuererhöhung aufgrund der "Differenzbesteuerung" nur zu einem geringen Teil auf den Preis für Silbermünzen durchschlagen wird:

"Ab dem 1. Januar 2014 wird der Mehrwertsteuersatz auf Silbermünzen von bislang 7 Prozent auf 19 Prozent angehoben; Silberbarren unterliegen bereits einem Satz von 19 Prozent. Grundlage für die Steuererhöhung ist das 'Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG' vom Juni 2013. Bestimmte Silbermünzen bleiben weiter umsatzsteuerfrei, wie die 10-Euro-Gedenkmünzen des Bundes, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten. (Man beachte hier: Die 10 Euro Münzen sind nur noch zu einem kleinen Teil und dann mit hohem Aufgeld in der Polierte-Platte-Ausgabe aus Silber erhältlich.) Die Steuererhöhung würde zunächst einmal eine Preisanhebung für Silber in Höhe von 11,2 Prozentpunkten nahe legen (die Formel lautet: (119/107 - 1) * 100 = 11,2).

Doch dank der 'Differenzbesteuerung' für Silbermünz-Importe aus Nicht-EU-Ländern wird die gefürchtete steuerbedingte Preiserhöhung des weißen Metalls ausbleiben. Und damit dürfte sich auch die Sorge, Silbermünzen könnten ihre Attraktivität gegenüber Silberbarren und Gold (das nach wie vor von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist) einbüßen, als unbegründet erweisen.

Denn für die bekannten Münzen wie Meaple Leaf (Kanada), Koala (Australien) und American Eagle (USA) wird weiterhin die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent gelten. Werden diese importierten Münzen in Deutschland (weiter)verkauft, so unterliegt für den Händler allein die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Besteuerung. Der Kunde muss also letztlich nicht eine um 11,2 Prozentpunkte höhere Steuer bezahlen, sondern der Silberpreis dürfte (bei Annahme einer unveränderten Händlermarge) nahezu unverändert bleiben. So gesehen gibt es also keinen Grund, noch zu Jahresschluss die Silberbestände allein aufgrund steuerlicher Erwägungen aufzustocken. Vielmehr sollte der Anleger weiterhin die wirklich wichtigen Motive vor Augen haben: Und hierzu zählt vor allem die Einschätzung des künftigen Weltmarktpreises für das Silber."

Rückfragen bei einem Edelmetallhändler ergaben allerdings, dass der Sachverhalt tatsächlich noch komplizierter ist. Wer denkt sich so etwas bloß aus? Danach ist das Differenzbesteuerungsverfahren auf 3 Jahre befristet und überhaupt nur auf vor 2014 bereits vorhandene Bestände anzuwenden. "Es ist wirklich sehr schwierig und einzelfallabhängig", hieß es. Daher dürften die zusätzlichen 11,2 Prozent am Ende wohl doch dem Endverbraucher in Rechnung gestellt werden.

Beachten Sie zur Differenzbesteuerung § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG sowie zur näheren Erläuterung die Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Abschnitt 25a.1. UStAE (früher R 276a UStR 2008).